Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbestimmungen
Im Weiteren werden die Firmen 1A- Pyrotechnik und K&B Veranstaltungstechnik als Auftragnehmer (AN) bezeichnet. Und der Kunde wird als Auftraggeber (AG) bezeichnet.
Abbrennplatz und Sicherheit
Der Auftraggeber (AG) hat dafür zu sorgen, dass ein geeigneter Abbrennplatz zur Verfügung steht, damit alle Sicherheitsanweisungen des verantwortlichen Pyrotechnikers bzw. sicherheitstechnische Auflagen der zuständigen Behörden eingehalten werden können. Der Auftraggeber (AG) und dessen Mitarbeiter müssen den Sicherheitsanweisungen des verantwortlichen Pyrotechnikers folge leisten.
Höhere Gewalt am Veranstaltungstag
Bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt (Unfall, Unwetter, Sturm mit Windgeschwindigkeiten >9m/s, Waldbrandstufen erhöht, usw.) die kurzfristige Nichterfüllung des Vertrages zur Folge haben, werden 50% der vereinbarten Vertragssumme fällig. Grundsätzlich wird bei Niederschlag abgebrannt. Der verantwortliche Pyrotechniker ist berechtigt die Durchführung des Feuerwerkes / sonstigen pyrotechnischen Effektes zu verweigern oder abzubrechen, wenn dieses, seiner Meinung nach, wetterbedingt, oder aus Sicherheitsgründen nötig ist.
Sollte es Aufgrund höherer Gewalt zu einem Nichtabbrennen des Feuerwerkes kommen, so besteht die Möglichkeit das Feuerwerk in einer Frist von höchstens 6 Monaten zu wiederholen. Dies geschieht im Rahmen der terminlichen Möglichkeiten der Feuerwerker. Sämtliche andere Vertragsabmachungen bleiben hiervon unberührt.
Auftragsannahme und Auftragsbestätigung:
Unsere Auftraggeber (AG) erhalten von uns auf Wunsch im Vorfeld ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.
Gagengeheimnis
Beide Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Vertragssumme oder sonstige Vertragsinhalte zu geben.
Stornierung:
Die Stornierung von Aufträgen hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftragnehmer(AN), wie auch der Auftraggeber (AG) sind berechtigt infolge schwerer Krankheit, Unfall, Tod oder höherer Gewalt einen Auftrag fristlos und ohne Erstattungsansprüche zu stornieren. Die stornierende Partei hat den Grund des Ausfalls nachzuweisen. Der Auftraggeber (AG) hat das Recht bis zu 14 Tage vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer (AN) seine Buchung zu verringern, oder ganz zu stornierten. Sollte die Stornierung / Verminderung später als 14 Tage vor Arbeitsbeginn beim Auftragnehmer (AN) eingehen, so hat der Auftraggeber (AG) eine Ausfallgebühr in Höhe von 20 % des kalkulierten Auftragsvolumens an den Auftragnehmer (AN) zu zahlen. Nach Arbeitsbeginn des jeweiligen Auftrags hat der Auftraggeber (AG) 50 % des Auftragsvolumens zu zahlen. Pauschalen für behördliche Gebühren, sowie eventuell An- Abreise und die entstandenen Personalkosten werden voll berechnet.
Übernachtung und Verpflegung
Sollte eine Übernachtung notwendig sein (abhängig von der Entfernung des Veranstaltungsortes und dem Abbrennzeitpunkt), trägt der Auftraggeber (AG) die Kosten und verpflichtet sich, Hotelzimmer mit Dusche, WC und Frühstück zu buchen sowie für entsprechende Verpflegung während der Auf- u. Abbauphase zu sorgen.
Sonstige Vereinbarungen: Der Auftragnehmer (AN) ist berechtigt, die im Rahmen eines Auftrages entstehenden Bild- und Tondokumente, welche bzgl. der Vorbereitung, Aufbau, Abbrand und Nachbereitung der Pyrotechnik entstehen, für Dokumentations- und Werbezwecke zu verwenden. Sollte der Auftraggeber (AG) dies ausdrücklich nicht wünschen, kann er schriftlich dagegen widersprechen.
Sonstige zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen anderer Firmen sind für den Auftragnehmer (AN) nicht verpflichtend.
Der Auftragnehmer (AN) ist berechtigt zur Durchführung Subunternehmer einzusetzen.
Haftpflicht: Der Auftragnehmer (AN) haftet, mit seiner Gewerbehaftpflichtversicherung, mit einer Summe von 2.000.000,- € für Personenschäden und mit 1.000.000,- € für Sach-, Folge- und Umweltschäden, je Schadensfall. Sollte der Auftraggeber (AG) der Meinung sein, dass dies in einen speziellen Einzelfall nicht ausreicht, so muss er dies bei Auftragserteilung dem Auftragnehmer (AN) schriftlich mitteilen. In diesen Fall schließt der Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) eine gesonderte Versicherung ab, wodurch weitere Kosten entstehen.
Anmeldung bei den zuständigen Behörden: Der Auftragnehmer (AN) ist gesetzlich verpflichtet, jegliche Verwendung von Pyrotechnik, gleich welcher Größe, bei den zuständigen Behörden anzumelden. Dies sind, je nach Bundesland und Lage des Objektes: Polizei, Ordnungsamt, Landratsamt, Gemeinde- oder Stadtverwaltung, Feuerwehr, Gewerbeaufsichtsamt, Bauamt, Luftfahrbundesamt, Verkehrsministerium und Umweltamt. Für den damit verbundenen Schriftverkehr, Bearbeitungsgebühren der Behörden und eventuelle Ortstermine berechnet der Auftragnehmer eine im Angebot festgehaltene Pauschale. Die Anmeldung hat mindestens 14 Tage vor Auftragsbeginn bei den zuständigen Behörden einzugehen. Verkürzte Anmeldefristen können eventuell eine Ablehnung des Antrags zur Folge haben und werden meist von den Behörden teurer berechnet. Die durch eine Fristverzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten trägt Auftraggeber (AG).
Behördliche Auflagen: Die zuständigen Behörden sind berechtigt die Genehmigung für den Einsatz von Pyrotechnik mit Auflagen zu verknüpfen. Dies können beispielsweise sein: Absperrmaßnahmen, Rauchverbot, Verwendungsverbot für bestimmte Stoffe oder Kalibergrößen, Materialmengenbeschränkungen, Sicherungspersonal (Ordner), Brandschutzmittel, Brandschutzpersonal, Zeitfenster usw. Wer für die Einhaltung dieser Auflagen zuständig ist und wer die eventuell dadurch entstehenden Kosten trägt, wird im Angebot der Auftragnehmers (AN) festgelegt. Erfüllt der Auftraggeber (AG) die von den zuständigen Behörden geforderten Maßnahmen nicht, oder nur teilweise, so ist der Auftragnehmer (AN) berechtigt, die im Angebot festgelegte Leistung nicht, oder nur teilweise durchzuführen, ohne dass hierdurch die Rechnungsstellung beeinflusst wird. Der Auftragnehmer (AN) ist den Behörden gegenüber, für die Einhaltung der Auflagen, nachweispflichtig.
Sonstiges
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